Herzlich Willkommen im Thüringer Burgenland "Drei Gleichen"
Mittwoch, den 04.12.2024
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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins


1.


Der Verein führt den Namen:
„Regionaler Förderverein Thüringer Burgenland – Drei Gleichen e. V.“

2.

Sitz des Vereins ist Mühlberg.

3.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e. V. tragen.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68).

1. Zweck des Vereins ist die Regionalentwicklung insgesamt. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:

• 

durch Förderung des vorhandenen wirtschaftlichen Potentials, insbesondere durch Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Investorengewinnung 
und – sicherung, wie z. B.

   

- Wirtschafts- und Brachflächenentwicklung,
- Wohn- und Siedlungsflächenentwicklung,
- Rückbau von bebauten Flächen und damit die Freiraumentwicklung,
- Entwicklung der Infrastruktur usw.

          

• 

durch Förderung endogener Potentiale unter Einbeziehung der Akteure    angrenzender Räume, weiterhin

• 

durch Förderung vorhandener und Entwicklung neuer kultureller Potentiale   (z. B. Organisation und Bewerbung kultureller Großveranstaltungen) und

• 

durch kontinuierliche Produktentwicklung im touristischen Bereich sowie die Vermarktung dieser Produkte.

2. Der Vereinszweck soll in geeigneter Weise durch:

• 

Weiterentwicklung interkommunaler Kooperationen

• 

Weiterentwicklung privatwirtschaftlicher Kooperationen

• 

Entwicklung von öffentlich – privaten Kooperationen

• 

durch Nutzung von Projekt – und Finanzpartnerschaften sowie

• 

durch Nutzung relevanter Fördermöglichkeiten erreicht werden
 

§ 3 Gemeinnützigkeit


1. 


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder „als solche“ erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. 

Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinden des Thüringer Burgenlandes
Drei Gleichen, entsprechend des Einwohnerschlüssels.
 

§ 4 Geschäftsjahr


1. 


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. 

Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung und endet am 31.12. des jeweiligen Jahres.
 

§ 5 Eintritt und Mitgliedschaft


1. 


Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, diese Personen engagieren sich für die Umsetzung der Vereinszwecke.

2. 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.

3. 

Die Mitgliedschaft ist durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.
 

§ 6 Beitritts- und Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsgebunden. Die Beiträge sind je nach dem Status der Mitglieder (persönliche oder juristische Personen) verschieden. Im Rahmen der Mitgliederversammlung ist die jeweilige Beitragshöhe mit einfacher Mehrheit festzulegen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft


1. 


Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei natürlichen Personen), Gesellschafts-auflösung (bei juristischen Personen), Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. 

Der Austritt von natürlichen Personen ist nur am Ende eines Geschäftsjahres zulässig und dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich anzuzeigen.

3. 

Der Austritt von juristischen Personen ist ebenfalls nur am Ende eines Geschäftsjahres zulässig und dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich anzuzeigen.

4. 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar erscheinen lässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn

       

     • 

das Mitglied wiederholt und trotz Abmahnung der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwider handelt,

     • 

das Mitglied Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins erheblich zu schädigen.

     • 

Der Ausschluss kann durch den Vorstand nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden. Er ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.

       

5. 

Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlust des ideellen Anteils am
Vereinsvermögen zur Folge.
  

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand


1. 


Der Vorstand besteht aus sieben Personen:

Dem 1. Vorstandsvorsitzenden und dem 2. Vorstandsvorsitzenden, die den Vorstand nach § 26 BGB bilden. Der Vorstand besteht aus fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Kassierer, Schriftführer und drei Beisitzer). Der Vorstand kann aus seinen Reihen ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied berufen und auch abberufen. Dieser Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin berufen.

2. 

Wird ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter mit Vertretungsmacht bestellt, so bestimmt sich seine Handlungsvollmacht aus den Beschlüssen der Mitglieder-versammlung.

3. 

Ist der Geschäftsführer kein Mitglied des Vorstandes, hat er beratende Stimme im Vorstand.

4. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsbefugt.

  

• Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein 
  gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei
  Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

  

5. 

Der Vorstand kann sowohl aus natürlichen als auch aus juristischen Mitgliedern bestehen.

6. 

Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, soweit bis zum Ablauf der Zweijahresfrist kein neuer Vorstand gewählt worden ist.

7. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein von dem
1. Vorstandsvorsitzenden und dem 2. Vorstandsvorsitzenden vertreten.

8. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ernennt der Vorstand aus seinen Reihen oder aus den Reihen der Mitglieder einen Nachfolger. Dessen Amtszeit endet mit der nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein Nachfolger durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.

9. 

Der Vorstand ist berechtigt, Personen für besondere Aufgaben zu beauftragen und entsprechend zu vergüten.

10. 

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zu Evaluierung der Projekte des Vereins, als beratendes Organ einen wissenschaftlichen Sachver-ständigenrat berufen, dem auch Nichtmitglieder des Vereins angehören können. Sie begleiten einzelne Projekte fachlich über deren gesamte Laufzeit.

11. 

Die Wahl in das Sachverständigengremium erfolgt durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes.

12. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder erschienen sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dem keine anderen Regelungen entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
     

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen oder ausdrücklich auf das geschäftsführende Vorstandsmitglied bzw. durch einen Vorstandsbeschluss einem bestellten Geschäftsführer, der nicht dem Vorstand angehören muss, durch diese Satzung und die aufzustellende Geschäftsordnung übertragen worden sind.

In diesem Sinne obliegt dem Vorstand:


1. 


Die Überwachung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.

2. 

Die Führung des Vereins und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern.

3. 

Die Erstellung und Abrechnung des Wirtschaftsplans.

4. 

Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

5. 

Die Beschlussfassung über Vorlagen an die Mitliederversammlung und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse.

6. 

Die Entscheidung über Projekte mit einem Finanzierungsaufwand im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzplanes, ohne vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung.
 

§ 11 Mitgliederversammlung


1.
 


Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich mindestens zweimal im halbjährlichen Abstand einzuberufen, wobei die erste Einberufung im Geschäftsjahr im ersten Quartal erfolgen sollte.

    

a) 

Sie ist auch einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung beim Vorsitzenden verlangt.

b) 

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Einladungsfrist.

c) 

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

d) 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins
oder eines der anderen Vorstandsmitglieder, wenn er verhindert ist.

e) 

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei fristgemäßer erneuter Einberufung zu den gleichen Tagesordnungspunkten besteht stets Beschlussfähigkeit.

f) 

Die Mitgliederversammlungen werden ordnungsgemäß protokolliert.
Das Protokoll wird allen Mitgliedern des Vereins zugestellt.

  

2. 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

   

a) 

Die Wahl des Vorstandes.
Zur Wahl des Vorstandes ist die einfache Stimmenmehrheit notwendig.

b) 

Die Erweiterung des Vorstandes.

c) 

Die Entlastung des Vorstandes.

d) 

Die Neuwahl des Vorstandes.

e) 

Die Entgegennahme des Jahresabschlusses.

f) 

Die Behandlung von Anträgen und Vorhaben.

g) 

Die Genehmigung des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundvermögen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.

h) 

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins

I) 

Die Beschlussfassung über den vorliegenden Wirtschafts- und Finanzplan.
  

§ 12 Schlussbestimmung


1. 


Der Vorstand wird ermächtigt, formale Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit sie zur Anerkennung der Satzung notwendig sind.

2. 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung, am 07.11.2007 beschlossen.

3. 

Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft, sie ist von mindestens 7 Gründungsmitgliedern zu unterschreiben.

 
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